Allgemeines
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle fördert Solarkollektoranlagen auf Bestandsgebäuden für verschiedene Anwendungsbereiche:
- zur Raumheizung
- zur kombinierten Warmwasserbereitung und Raumheizung
- zur Bereitstellung von Prozesswärme
- zur solaren Kälteerzeugung
- Solarkollektoranlagen, die die Wärme überwiegend einem Wärmenetz zuführen
Hinweis: Leider sind Solarkollektoranlagen auf neu errichteten Gebäuden (Neubauten) zur Zeit grundsätzlich nicht förderfähig.
Bitte informieren Sie sich vor der Auswahl der Anlage, ob diese die Voraussetzungen für eine Förderung nach den Förderrichtlinien erfüllt. Eine Liste der förderfähigen Kollektoren und Solaranlagen finden Sie nebenstehend.
Der Antrag auf Förderung ist unter Verwendung des vorgeschriebenen aktuellen Antragsformulars vorzunehmen. Dieses finden Sie nebenstehend.
Beachten Sie bitte:
- Die Antragsunterlagen müssen vollständig ausgefüllt dem BAFA vorliegen. Nur dann kann über die Gewährung des Zuschusses entschieden werden.
- Fehlende Angaben oder Unterlagen führen zu Rückfragen, verzögern die mögliche Gewährung eines Zuschusses und führen gegebenenfalls auch zur Ablehnung des Antrags.
- Die eingereichten Unterlagen können nicht zurückgesendet werden.
Je nach Antragsteller gelten unterschiedliche Kriterien:
1. Privatpersonen, Kommunen, kommunale Gebietskörperschaften, kommunale Zweckverbände und gemeinnützige Organisationen (z. B. eingetragene Vereine)
Förderbar sind Vorhaben, die ab dem 1. Januar 2009 begonnen wurden und zum Zeitpunkt der Antragstellung fertig gestellt sind.
Der Antrag ist innerhalb von 6 Monaten nach Inbetriebnahme der Anlage beim BAFA einzureichen (Ausschlussfrist).
Folgende Unterlagen sind einzureichen:
- Der Förderantrag (auf dem vorgeschriebenen aktuellen Formular),
- die Fachunternehmererklärung (auf dem vorgeschriebenen aktuellen Formular),
- die vollständige Rechnung – adressiert an den Antragsteller/die Antragstellerin – in Kopie.
Wenn zusätzlich der regenerative Kombinationsbonus, der Kesseltauschbonus oder der Effizienzbonus beantragt wird:
- Nachweis über die Durchführung des hydraulischen Abgleichs der Heizungsanlage (Rechnung des Fachunternehmers in Kopie oder standortbezogene Berechnungsunterlagen, errechnete Einstellvorgaben oder Einstellprotokolle der Strangregulier- bzw. Thermostatventile in Kopie)
Für den Effizienzbonus ist zusätzlich folgendes einzureichen:
- Energieausweis nach EnEV (in Kopie).
2. Kleine oder mittlere Unternehmen (KMU), KMU, an denen mehrheitlich Kommunen beteiligt sind, freiberuflich Tätige, Land- und Forstwirtschaft, Gartenbau
Alle Anträge von Unternehmen auf Investitionszuschüsse des BAFA sind vor Vorhabensbeginn zu stellen. Gleiches gilt für Anlagen, die im Zuge der freiberuflichen Tätigkeit genutzt werden (z. B. für die Warmwasserbereitung und Raumheizungsunterstützung von Kanzlei- oder Praxisräumen). Auch hierfür ist der Antrag vor Vorhabensbeginn zu stellen.
Als Vorhabensbeginn zählt der Abschluss eines Lieferungs- und/oder Leistungsvertrages sowie die Auftragsvergabe. Reine Planungsleistungen gelten nicht als Vorhabensbeginn.
Wird vor Antragstellung mit dem Vorhaben begonnen, kann die Anlage wegen vorzeitigen Beginns nicht gefördert werden.
Nach Erhalt des Zuwendungsbescheides ist die Anlage innerhalb von 9 Monaten in Betrieb zu nehmen. Der Zuwendungsbescheid enthält Informationen über weitere einzureichende Unterlagen.
Basisförderung von Solarkollektoranlagen
Hinweis: Es sind nur solche Anlagen förderfähig, die der Bereitstellung des Wärmebedarfs für Heizung und Warmwasserbereitung oder des Kältebedarfs für Kühlung von Gebäuden dienen, für die bereits vor dem 01. Januar 2009 ein Bauantrag gestellt bzw. eine Bauanzeige erstattet wurde und die bereits vor dem 1. Januar 2009 über ein Heizungssystem verfügten (Gebäudebestand).
Anlagen zur Bereitstellung von Prozesswärme sind abweichend hiervon auch dann förderfähig, wenn sie auf Neubauten errichtet werden. Im Übrigen werden Anlagen in Neubauten nicht mehr gefördert.
1. Solarkollektoranlagen für die Warmwasserbereitung
Solarkollektoranlagen, die der ausschließlichen Warmwasserbereitung dienen, werden nicht mehr gefördert.
Ausnahme: Große Solarkollektoranlagen auf Wohngebäuden mit mindestens 3 Wohneinheiten oder auf Nichtwohngebäuden mit mindestens 500 m² Nutzfläche, die im Rahmen der Innovationsförderung förderbar sind. Nähere Informationen zur Innovationsförderung finden Sie in der gleichnamigen Rubrik (nebenstehend).
2. Solarkollektoranlagen für die kombinierte Warmwasserbereitung und Heizungsunterstützung, für die Bereitstellung von Prozesswärme und zur solaren Kühlung
Bei der Erstinstallation von Solarkollektoranlagen bis 40 m² beträgt die Förderung bis zum 30. Dezember 2011 (Tag des Antragseingangs) 120 Euro je angefangenem Quadratmeter Bruttokollektorfläche. Geht Ihr Antrag nach diesem Datum dem BAFA zu, beträgt die Förderung 90 Euro je angefangenem Quadratmeter Bruttokollektorfläche. Folgende Mindestvoraussetzungen bezüglich der Bruttokollektorfläche und des Wärmespeichervolumens (bezogen auf Wasser als Wärmespeichermedium) sind zu erfüllen und nachzuweisen:
- Bei Vakuumröhrenkollektoren: mindestens 7,0 m² und mindestens 50 Liter je Quadratmeter Bruttokollektorfläche.
- Bei Flachkollektoren: mindestens 9,0 m² und mindestens 40 Liter je Quadratmeter Bruttokollektorfläche.
Bei der Erstinstallation von Solarkollektoranlagen mit mehr als 40 m² Bruttokollektorfläche beträgt die Förderung für die ersten 40 m² 120 Euro je angefangenem Quadratmeter (Antragseingang bis zum 30. Dezember 2011) und für die darüber hinaus errichtete Bruttokollektorfläche 45 Euro je angefangenem Quadratmeter. Voraussetzung ist, dass die Anlagen Ein- oder Zweifamilienhäusern zur kombinierten Warmwasserbereitung und Heizungsunterstützung dienen und mit Pufferspeichervolumina von mindestens 100 Litern je Quadratmeter Bruttokollektorfläche ausgestattet sind.
Bei Solarkollektoranlagen zur Raumheizung ist ab dem 1. September 2011 die Durchführung eines hydraulischen Abgleichs der Heizungsanlage Fördervoraussetzung (zum Beispiel nach der Fachregel „Optimierung von Heizungsanlagen im Bestand“ des Zentralverbands Sanitär Heizung Klima (ZVHSK)).
3. Erweiterung von Solarkollektoranlagen
Für die Erweiterung von bereits in Betrieb genommenen Solarkollektoranlagen um bis zu 40 m² Kollektorfläche beträgt die Förderung 45 Euro je zusätzlich installiertem Quadratmeter Bruttokollektorfläche. Voraussetzung hierfür ist, dass die Anlage nach der Erweiterung der kombinierten Warmwasserbereitung und Raumheizungsunterstützung dient.
Bonusförderungen
Besonders innovative oder effiziente Anwendungen von Solarkollektoranlagen können zusätzlich zur oben genannten Basisförderung mit den folgenden Bonusförderungen bezuschusst werden:
Kesseltauschbonus
Die Errichtung einer Solarkollektoranlage zur kombinierten Warmwasserbereitung und Raumheizung wird zusätzlich mit einem Bonus gefördert, sofern gleichzeitig der bisher betriebene Heizkessel ohne Brennwerttechnik durch einen neuen Brennwertkessel nach Energieeinsparverordnung mit Brennstoff Öl oder Gas ersetzt wird. Der Bonus beträgt bis zum 30. Dezember 2011 (Tag des Antragseingangs) 600 Euro. Nach diesem Datum beträgt der Bonus 500 Euro.
Gleichzeitigkeit von Kesseltausch und Installation der Solarkollektoranlage bedeutet: Die Inbetriebnahme der förderfähigen Solarkollektoranlage und der Kesseltausch müssen grundsätzlich innerhalb eines maximalen Zeitrahmens von 6 Monaten erfolgen. Innerhalb dieser Frist muss dem BAFA außerdem der Antrag auf Förderung zugehen.
Der Bonus für den Kesseltausch muss zusammen mit der Förderung der Solarkollektoranlage beantragt werden.
Für diese Bonusförderung ist zusätzlich Voraussetzung, dass ein hydraulischer Abgleich der Heizungsanlage durchgeführt wurde. Die Durchführung des hydraulischen Abgleichs ist durch Vorlage der Rechnung des Fachunternehmers über diese Leistung (in Kopie) oder anhand von standortbezogenen Berechnungsunterlagen, errechneten Einstellvorgaben oder Einstellprotokollen der Strangregulier- bzw. Thermostatventile (in Kopie) nachzuweisen.
Die Installation des Brennwertkessels ist durch Rechung der Fachfirma (in Kopie) nachzuweisen.
Der Kesseltauschbonus ist nicht mit dem Effizienzbonus (siehe unten) kumulierbar.
Regenerativer Kombinationsbonus
Zusätzlich zu der Basisförderung für eine Solarkollektoranlage kann ein Bonus gewährt werden, sofern gleichzeitig eine förderfähige Biomasseanlage oder eine förderfähige Wärmepumpenanlage errichtet wird.Der Bonus beträgt bis zum 30. Dezember 2011 (Tag des Antragseingangs) 600 Euro. Ab dem 31. Dezember 2011 beträgt der Bonus 500 Euro.
Gleichzeitigkeit der Maßnahmen bedeutet: Beide förderfähigen Anlagen sind innerhalb eines maximalen Zeitraums von sechs Monaten in Betrieb zu nehmen. Innerhalb dieser sechsmonatigen Frist müssen dem BAFA außerdem die Anträge auf Förderung der Anlagen zugehen.
Für beide Maßnahmen ist jeweils ein separater Antrag zu stellen.
Weitere Voraussetzung für diese Bonusförderung ist, dass ein hydraulischer Abgleich der Heizungsanlage durchgeführt wurde. Diese ist durch Vorlage der Rechnung Ihres Fachunternehmers über die Durchführung des hydraulischen Abgleichs (in Kopie) oder anhand von standortbezogenen Berechnungsunterlagen, errechneten Einstellvorgaben oder Einstellprotokollen der Strangregulier- bzw. Thermostatventile (in Kopie) nachzuweisen.
Der regenerative Kombinationsbonus ist nicht mit dem Effizienzbonus (siehe unten) kumulierbar.
Effizienzbonus
Die Errichtung einer Solarkollektoranlage zur kombinierten Warmwasserbereitung und Heizungsunterstützung in einem besonders effizient gedämmten Gebäude kann zusätzlich mit dem Effizienzbonus gefördert werden.
Dies gilt auch bei der Erstinstallation von Solarkollektoranlagen von mehr als 40 m² Bruttokollektorfläche auf Ein- oder Zweifamilienhäusern zur kombinierten Warmwasserbereitung und Heizungsunterstützung und mit Pufferspeichervolumina von mindestens 100 Litern je Quadratmeter Bruttokollektorfläche.
Voraussetzung für die Gewährung des Effizienzbonus ist, dass die förderfähige Solaranlage einem besonders effizient gedämmten Wohngebäude dient.
Für Anlagen in Nichtwohngebäuden wird kein Effizienzbonus gewährt.
Die Effizienz des Wohngebäudes wird nach dem zulässigen Transmissionswärmeverlust oder -transferkoeffizienten (HT´) gemäß der Energieeinsparverordnung (EnEV) 2009 bewertet. Bei dem Wohngebäude, das durch die zu fördernde Anlage versorgt wird, muss der vorgegebene HT' -Wert von 0,65 W/(m².K) um mindestens 30% unterschritten werden. Dies ist durch Vorlage eines Energiebedarfsausweises nachzuweisen.
Die Höhe der Gesamtförderung (Basis- und Effizienzbonus) beträgt das 1,5-fache der jeweiligen Basisförderung.
Die Systemeinbindung soll nach Maßgabe des Energieausweises auf der Grundlage des Energiebedarfs erfolgen. Außerdem wird der Effizienzbonus nur dann gewährt, wenn der hydraulische Abgleich sowie die gebäudebezogene Anpassung der Heizkurve der Heizungsanlage vorgenommen wurden.
Folgende Unterlagen sind mit dem Antrag einzureichen:
- Energieausweis auf der Basis des Energiebedarfs nach EnEV 2009 oder EnEV 2007 oder Energiebedarfsausweis nach § 13 der EnEV 2002 oder EnEV 2004
- Nachweis über den hydraulischen Abgleich und die gebäudebezogene Anpassung der Heizkurve der Heizungsanlage. Dies ist in der Fachunternehmererklärung zu bestätigen. Zusätzlich ist ein Nachweis durch Vorlage der Rechnung des Fachunternehmers über die Durchführung des hydraulischen Abgleichs (in Kopie) oder anhand von standortbezogenen Berechnungsunterlagen, errechneten Einstellvorgaben oder Einstellprotokollen der Strangregulier- bzw. Thermostatventile (in Kopie) vorzulegen.
Der Effizienzbonus ist weder mit dem Kesseltauschbonus noch mit dem regenerativen Kombinationsbonus kombinierbar.
Bonus für besonders effiziente Solarkollektorpumpen
Wird gleichzeitig mit der Errichtung einer förderfähigen Solarkollektoranlage eine besonders effiziente Solarkollektorpumpe eingebaut, so kann pro Pumpe ein Bonus von 50 Euro gewährt werden.
Als besonders effiziente Solarkollektorpumpen gelten Pumpen in permanent erregter EC-Motor Bauweise oder Pumpen, die ausschließlich aus Strom aus einem fotovoltaischen Modul versorgt werden, das über keinen Netzanschluss verfügt.
Der Bonus für die Solarkollektorpumpe muss nicht ausdrücklich mit der Förderung der Solarkollektoranlage beantragt werden. Der Bonus wird gewährt, wenn die Installation der förderfähigen Solarkollektorpumpe in der Fachunternehmererklärung aufgeführt und durch Rechung der Fachfirma nachgewiesen ist.
Innovationsförderung
Erläuterungen zu den besonderen Förderbedingungen werden unter der Rubrik Innovationsförderung aufgeführt.
Ansprechpartner
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
– Erneuerbare Energien –
Frankfurter Straße 29 – 35
65760 Eschborn
Telefon: 06196 908-625
Telefax: 06196 908-800
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